Sitzung: 08.05.2018 SR/006/2018
Beschluss: Einstimmig beschlossen.
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Anwesend: 20
Beschluss:
Der Stadtrat Schongau hat in seiner Sitzung
am 08.05.2018 aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch –BauGB- in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt geänderten
Fassung vom 01.Oktober 2017, Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.
3634) und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), BayRS
2020‑1‑11‑I folgende Veränderungssperre als Satzung
beschlossen:
§ 1
Erlass
der Veränderungssperre und zu sichernde Planung
Der Stadtrat Schongau hat in seiner Sitzung
am 08.05.2018 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet einen
Bebauungsplan Nr. 89 mit der Bezeichnung „Südlich der Marktoberdorfer Straße
Teil II“ aufzustellen. Zur Sicherung
der zukünftigen Planung und zur Verhinderung unerwünschter städtebaulicher
Entwicklungen für dieses Gebiet wird
die Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Räumlicher
Geltungsbereich der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf
die nachstehenden Flurstücke der Gemarkung Schongau:
Flurnummer: 1914/9, 1906, 1898/15, 1898/1,
1898/22 und die Teilflächen Fl.-Nrn.: 1882/34 bis 1882/39 der Gemarkung
Schongau. Der beiliegende
Lageplan vom 02.05.2018 ist Bestandteil dieser Veränderungssperre.
§ 3
Rechtswirkung der Veränderungssperre
In dem von der Veränderungssperre
betroffenen Gebiet dürfen:
(1)
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt
und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
(2)
Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde
Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen
werden.
(3)
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen,
kann von der Veränderungssperre eine
Ausnahme zugelassen werden.
(4)
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben von denen die
Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungs-rechts Kenntnis erlangt hat und mit deren
Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden
dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten
Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(5) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine
Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 besteht,
sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
§ 4
Inkrafttreten
und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die
Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom
Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der,
seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB,
abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall
außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet
rechtsverbindlich wird.
Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 18
Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger
Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die
Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der
Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.