Beschluss: Einstimmig beschlossen.

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Anwesend: 20

Beschluss:

 

Der Stadtrat Schongau hat in seiner Sitzung am 08.05.2018 aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch –BauGB- in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt geänderten Fassung vom 01.Oktober 2017, Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), BayRS 2020‑1‑11‑I folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

 

§ 1

Erlass der Veränderungssperre und zu sichernde Planung

 

Der Stadtrat Schongau hat in seiner Sitzung am 08.05.2018 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan Nr. 89 mit der Bezeichnung „Südlich der Marktoberdorfer Straße Teil II“ aufzustellen. Zur Sicherung der zukünftigen Planung und zur Verhinderung unerwünschter städtebaulicher Entwicklungen für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.

 

 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

 

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die nachstehenden Flurstücke der Gemarkung Schongau:

Flurnummer: 1914/9, 1906, 1898/15, 1898/1, 1898/22 und die Teilflächen Fl.-Nrn.: 1882/34 bis 1882/39 der Gemarkung Schongau. Der beiliegende Lageplan vom 02.05.2018 ist Bestandteil dieser Veränderungssperre.

 

 

§ 3

 Rechtswirkung der Veränderungssperre

 

In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:

 

(1)  Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

(2)  Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

(3)  Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der   Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

 

(4)  Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungs-rechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

(5)  Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

 

 

§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

 

Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der, seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB, abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

 

Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

 

Hinweise:

 

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.