Beschluss: Einstimmig beschlossen.

Abstimmung: Ja: 23, Nein: 0, Anwesend: 23

Beschluss:

 

Der Stadtrat der Stadt Schongau beschließt:

 

  1. Die Stadt Schongau spricht sich grundsätzlich für eine Reaktivierung der Fuchstalbahn aus.
  2. Die Stadt Schongau erkennt die in der Begründung genannten vier Kriterien des Freistaates Bayern für die Reaktivierung von Bahnstecken an.

Diese Kriterien sind namentlich

a)    Der Aufgabenträger übernimmt eine vertragliche Verpflichtung, ein mit dem Freistaat abgestimmtes Buskonzept im Bereich der Reaktivierungsstrecke umzusetzen.

b)    Es trifft die Prognose zu, dass eine Nachfrage von mehr als 1.000 Reisenden pro Tag zu erwarten ist (1.000 Reisenden-Kilometer pro Kilometer betriebener Strecke)

c)    Die Infrastruktur wird ohne Zuschuss des Freistaates in einen Zustand versetzt, der einen attraktiven Zugverkehr ermöglicht

d)    Ein Eisenbahnstrukturunternehmen ist bereit, die Strecke und die Stationen dauerhaft (mind. 12 Jahre) zu betreiben und berechnet hierfür Infrastrukturkosten, die das Niveau vergleichbarer Infrastruktur der DB Netz AG nicht übersteigen.

Mit dieser Anerkennung ist keine Selbstbindung bzw. Verpflichtung der Stadt Schongau hinsichtlich der Finanzierung der verkehrsfähigen Ertüchtigung der Schieneninfrastruktur der Fuchstalbahn verbunden.

  1. Die Stadt Schongau sichert zu, im Falle der Reaktivierung ein mit dem Landkreis Weilheim-Schongau abgestimmtes Buskonzept im Bereich der Reaktivierungsstrecke umzusetzen.
  2. Die Stadt Schongau fordert den Landkreis Weilheim-Schongau auf, darauf hinzuwirken, dass die Bayerische Eisenbahngesellschaft, die für die Reaktivierung erforderliche Potentialanalyse für die Strecke der Fuchstalbahn zu erstellen und zwar sowohl für die Gesamtstrecke als auch separat für den Bahnhalt am Schongauer Krankenhaus.
  3. Der Bürgermeister wird ermächtigt, sich um eine Entscheidung des Kreistages zu bemühen, damit die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Reaktivierung unter Anerkennung der vier Reaktivierungskriterien des Freistaats Bayern unverzüglich beantragt werden kann.