Sitzung: 26.10.2021 SR/012/2021
Beschluss: Einstimmig beschlossen.
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Anwesend: 20
Vorlage: III/2/330/2021
Beschluss:
Präambel
Der Stadtrat Schongau hat in seiner Sitzung am
26.10.2020 in Kenntnis des Beschlusses zur Änderung des in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplans Nr. 94 mit der Bezeichnung "Historische
Altstadt" aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch -BauGB- in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der Fassung vom
01.Oktober 2017, Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt
geändert durch Art. 6 G zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage
von nationaler Tragweite vom 27.3.2020 (BGBl.I S. BGBL Jahr 2020 I Seite 587)
und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), BayRS
2020-1-11-I folgende erste Verlängerung der Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
§ 1
Erlass
der Veränderungssperre und zu sichernde Planung
Der Stadtrat Schongau hat in seiner Sitzung
am 07.07.2020 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet einen
Bebauungsplan Nr. 94 mit der Bezeichnung "Historische Altstadt" aufzustellen. Zur Sicherung der
zukünftigen Planung und zur Verhinderung unerwünschter städtebaulicher
Entwicklungen für dieses Gebiet wird
die erste Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB
erlassen.
§ 2
Räumlicher
Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der räumliche Geltungsbereich der
Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan des Stadtbauamtes Schongau vom
03.12.2019, die als Anlage zur ersten Verlängerung der Veränderungssperre Teil
der Satzung ist.
§ 3
Rechtswirkung der Veränderungssperre
In dem von der
Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
(1)
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt
und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
(2)
Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde
Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen
werden.
(3)
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen,
kann von der Veränderungssperre eine
Ausnahme zugelassen werden.
(4)
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben von denen die
Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren
Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden
dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten
Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(5) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet oder im
städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach §
144 Abs. 1
besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht
anzuwenden.
§ 4
Inkrafttreten
und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die erste
Verlängerung der Veränderungssperre tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in
Kraft.
Sie tritt nach Ablauf von einem Jahr, vom
Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Einjahresfrist ist der,
seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB,
abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall
außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet
rechtsverbindlich wird.
Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 18
Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger
Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre
nach § 18 und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der
Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird
hingewiesen.