Sitzung: 15.06.2021 SR/007/2021
Beschluss: Einstimmig beschlossen.
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Anwesend: 20
Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Schongau beschließt, dass die Berichtspflicht zu den Aufgaben des
ersten Bürgermeisters gemäß § 11 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b Satz 2 GeschO StR
gegenüber dem Stadtrat halbjährlich als schriftliche Information erfolgt. Dabei
wird nur über Beträge von mehr als 100,00 € berichtet. Somit wird die
Geschäftsordnung für den Stadtrat 2020-2026 geändert und § 11 Absatz 2 Nr. 2b
GeschO StR wie folgt neu gefasst:
§ 11 Absatz 2 Nr. 2 GeschO StR
„b) der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung
der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren
sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
-
Erlass 5.000,00 €
-
Niederschlagung 25.000,00 €
-
Stundung 50.000,00 €
1 x jährlich, danach 50 % davon
-
Aussetzung der Vollziehung 25.000,00
€
-
Aussetzung der Vollziehung in Fällen
gemäß § 361 Abs. 3 S. 1 AO
Der Stadtrat wird schriftlich über die vom ersten Bürgermeister
getätigten Erlässe, Niederschlagungen, Stundungen und Aussetzungen halbjährlich
informiert. Dabei wird nur über Beträge von mehr als 100,00 € berichtet
(Bagatellgrenze).“