Beschluss: Einstimmig beschlossen.

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Anwesend: 20

Beschluss:

 

Der Stadtrat der Stadt Schongau beschließt, dass die Berichtspflicht zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gemäß § 11 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b Satz 2 GeschO StR gegenüber dem Stadtrat halbjährlich als schriftliche Information erfolgt. Dabei wird nur über Beträge von mehr als 100,00 € berichtet. Somit wird die Geschäftsordnung für den Stadtrat 2020-2026 geändert und § 11 Absatz 2 Nr. 2b GeschO StR wie folgt neu gefasst:

 

§ 11 Absatz 2 Nr. 2 GeschO StR

 

„b) der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:

-       Erlass                                                                5.000,00 €

-       Niederschlagung                                             25.000,00 €

-       Stundung                                                         50.000,00 € 1 x jährlich, danach 50 % davon

-       Aussetzung der Vollziehung                           25.000,00 €

-       Aussetzung der Vollziehung in Fällen gemäß § 361 Abs. 3 S. 1 AO

 

Der Stadtrat wird schriftlich über die vom ersten Bürgermeister getätigten Erlässe, Niederschlagungen, Stundungen und Aussetzungen halbjährlich informiert. Dabei wird nur über Beträge von mehr als 100,00 € berichtet (Bagatellgrenze).“