Beschluss: Einstimmig beschlossen.

Abstimmung: Ja: 24, Nein: 0, Anwesend: 24

Beschluss:

 

Präambel

 

Der Stadtrat Schongau hat in seiner Sitzung am 07.07.2020 in Kenntnis des Beschlusses zur Änderung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 94 mit der Bezeichnung "Historische Altstadt" aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch -BauGB- in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der Fassung vom 01.Oktober 2017, Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Art. 6 G zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.3.2020 (BGBl.I S. BGBL Jahr 2020 I Seite 587) und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), BayRS 2020-1-11-I folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

Die Veränderungssperre vom 04.12.2019 wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 erhält folgende Fassung:

„Der Stadtrat Schongau hat in seiner Sitzung am 03.12.2019 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan Nr. 94 mit der Bezeichnung "Vergnügungsstätten in der historischen Altstadt" aufzustellen.

 

In der Sitzung vom 07.07.2020 hat der Stadtrat Schongau gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, diesen Aufstellungsbeschluss zu dem Bebauungsplan Nr. 94 „Vergnügungsstätten in der historischen Altstadt" zu ändern. Der Bebauungsplan Nr. 94 trägt nunmehr den Namen "Historische Altstadt".

 

Zur Sicherung der zukünftigen Planung und zur Verhinderung unerwünschter städtebaulicher Entwicklungen für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.“

 

 

§ 2

 

Die 1. Änderung der Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Diese Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.“

 

Hinweise:

 

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.