Sitzung: 03.12.2019 SR/015/2019
Beschluss: Einstimmig beschlossen.
Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0, Anwesend: 22
Beschluss:
Der Stadtrat Schongau hat in seiner Sitzung
am 03.12.2019 aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch -BauGB- in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt geänderten
Fassung vom 01.Oktober 2017, Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.
3634) und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), BayRS
2020‑1‑11‑I folgende Veränderungssperre als Satzung
beschlossen:
§ 1
Erlass
der Veränderungssperre und zu sichernde Planung
Der Stadtrat Schongau hat in seiner Sitzung
am 03.12.2019 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet einen
Bebauungsplan Nr. 94 mit der Bezeichnung "Vergnügungsstätten in der historischen
Altstadt" aufzustellen. Zur
Sicherung der zukünftigen Planung und zur Verhinderung unerwünschter
städtebaulicher Entwicklungen für
dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Räumlicher
Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der räumliche Geltungsbereich der
Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan des Stadtbauamtes Schongau vom
03.12.2019, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.
§ 3
Rechtswirkung der Veränderungssperre
In dem von der
Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
(1)
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt
und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
(2)
Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde
Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen
werden.
(3)
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht
entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
(4)
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben von denen die
Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungs-rechts Kenntnis erlangt hat und mit deren
Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden
dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten
Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(5) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet oder im
städtebaulichen
Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1
besteht, sind die
Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
§ 4
Inkrafttreten
und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die
Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom
Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der,
seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB,
abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall
außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet
rechtsverbindlich wird.
Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3
BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene
Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3
BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter
Geltendmachung wird hingewiesen.
Der Stadtrat der Stadt Schongau
beschließt die Veränderungssperre als Satzung.